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BFG: Innergemeinschaftlicher Erwerb - Verwendung der UID-Nummer eines dritten Mitgliedsstaates

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. MÖStZB 2019/255ÖStZB 2019, 524 Heft 18 v. 15.9.2019

UStG: Art 3 Abs 8, Art 12 Abs 1 Z 1

Verwendet der Erwerber bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht die UID-Nummer des Bestimmungsmitgliedstaates sondern die UID-Nummer eines dritten Mitgliedstaates (hier: Österreich), so ist dort (in Österreich) der innergemeinschaftliche Erwerb bewirkt und zu besteuern (Art 3 Abs 8 UStG 1994).

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