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BFG: Absetzung für Abnutzung - Ermittlung des Grundanteils bei vermieteten Gebäuden

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. MÖStZB 2019/228ÖStZB 2019, 509 Heft 18 v. 15.9.2019

EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 8 lit d

GrundanteilVO 2016, BGBl II 2016/99

Gem § 2 Abs 1 der GrundanteilVO 2016, BGBl II 2016/99, sind in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern als Anteil des Grund und Bodens 20 % auszuscheiden, wenn der durchschnittliche Quadratmeterpreis für als Bauland gewidmete und voll aufgeschlossene unbebaute Grundstücke (baureifes Land) weniger als € 400,- beträgt.

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