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BFG: Kosten für Loskäufe keine abzugsfähige Spende

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. MÖStZB 2019/229ÖStZB 2019, 512 Heft 18 v. 15.9.2019

EStG 1988: § 18 Abs 1 Z 8 lit b

Veranstaltet ein begünstigter Spendenempfänger eine Lotterie, so stellen die Aufwendungen für den Kauf der Lose keine - als Sonderausgaben abzugsfähigen - Spenden dar, da die Gegenleistung für den Loskauf wegen der wertvollen und attraktiven Preise (zB PKW, Kreuzfahrten, Goldmünzen usw) keinesfalls unerheblich ist.

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