EStG 1988: § 18 Abs 1 Z 8 lit b
Veranstaltet ein begünstigter Spendenempfänger eine Lotterie, so stellen die Aufwendungen für den Kauf der Lose keine - als Sonderausgaben abzugsfähigen - Spenden dar, da die Gegenleistung für den Loskauf wegen der wertvollen und attraktiven Preise (zB PKW, Kreuzfahrten, Goldmünzen usw) keinesfalls unerheblich ist.