Finanzstrafrecht - FinStrG: § 29 Abs 6, § 265 Abs 1w
EMRK: Art 6, Art 7
Die beschwerdeführende Partei moniert die Verfassungswidrigkeit der in § 29 Abs 6 FinStrG idF BGBl I 65/2014 vorgesehenen Abgabenerhöhung im Wesentlichen damit, dass diese Bestimmung dem materiellen Strafrechts zuzuordnen wäre und es wegen der Übergangsbestimmung in § 265 Abs 1w FinStrG idF BGBl I 65/2014 zu einer Art 7 EMRK widersprechenden Rückwirkung dieser für die beschwerdeführende Partei nachteiligen Regelung komme. Der VfGH hegt jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 29 Abs 6 FinStrG idF BGBl I 65/2014, weswegen das angefochtene Erkenntnis die beschwerdeführende Partei nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt. Beschwerde wird abgewiesen.