BAO: § 210 Abs 1
Stmk BauG: § 15
Die Festsetzung der Bauabgabe setzt nach § 15 Stmk BauG eine wirksame Baubewilligung voraus; auf die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides muss hingegen nicht abgestellt werden.
BAO: § 210 Abs 1
Stmk BauG: § 15
Die Festsetzung der Bauabgabe setzt nach § 15 Stmk BauG eine wirksame Baubewilligung voraus; auf die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides muss hingegen nicht abgestellt werden.