EStG 1988: § 86 Abs 2
BAO: § 279 Abs 1
Auch bei einer pauschalen Nachforderung der Lohnsteuer gem § 86 Abs 2 EStG 1988 ist grundsätzlich festzustellen, welche Arbeitnehmer welche unrichtig versteuerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis bezogen haben. Lediglich bei der Berechnung der Lohnsteuer, die auf diese Vorteile entfällt, kann pauschal vorgegangen werden, indem (anhand der Anzahl der Arbeitnehmer, der Steuerabsetzbeträge sowie der durchschnittlichen Höhe des Arbeitslohnes) eine Durchschnittsbelastung ermittelt wird. Auch im Falle der pauschalen Nachforderung muss aber grundsätzlich für den Arbeitgeber ermittelbar sein, was auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt.