BAO: § 280 Abs 1 lit e
GSpG: § 57 Abs 1
1) Zur Begründung eines Erkenntnisses kann auch auf eine den Parteien bekannte Entscheidung verwiesen werden. Ein Verweis auf die Begründung von Entscheidungen in anderen Verfahren entspricht in Verfahren nach der BAO (nur) dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn diese anderen Entscheidungen den Parteien des aktuellen Verfahrens nicht bekannt sind. Ein Begründungsmangel führt in diesem Zusammenhang daher (nur dann) zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den VwGH, wenn er entweder die Parteien des Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert.