BAO: § 207 Abs 2
FinStrG: § 29
Die verlängerte Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 Satz 2 BAO ist auch nach dem Tod des Steuerpflichtigen anzuwenden, da es nach dem Wortlaut des Gesetzes entscheidend ist, dass die Abgabe hinterzogen ist. Die (Verlängerung der) Verjährungsfrist bezieht sich demnach nicht auf ein Rechtssubjekt, sondern auf eine Forderung. Es kommt somit nicht darauf an, wer eine Abgabe hinterzogen hat. Damit ist es aber auch unerheblich, ob jene Person, die (allenfalls) eine Abgabe hinterzogen hat, bereits verstorben ist.