UmgrStG: § 12 Abs 1 idF BGBl I 2005/161
EStG 1988: § 6 Z 14 lit b
Das Vorliegen eines negativen Verkehrswertes am Einbringungsstichtag, jedenfalls am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, bewirkt, dass die Einbringung missglückt ist und somit die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes nicht zur Anwendung kommen können.