EStG 1988: § 94 Z 2
BAO: § 22, § 240 iVm § 240a
Hält ein auf den britischen Cayman Islands ansässiger Fonds, in den vorwiegend institutionelle Pensionsfonds aus Australien, der EU, den USA und Kanada investieren, alle Anteile an einer (in Luxemburg ansässigen) GmbH, die wiederum ua über eine (ebenfalls in Luxemburg ansässige) Zwischenholding eine Beteiligung an einer österreichischen AG im Infrastrukturbereich hält, und beantragt die Luxemburger Zwischenholding (infolge der Ausschüttung einer Dividende durch die österreichische Aktiengesellschaft) nach dem Verstreichen der einjährigen Mindestbehaltedauer eine Rückerstattung der (einbehaltenen und abgeführten) Kapitalertragsteuer, so spricht dies nur dann für das Vorliegen einer missbräuchlichen Rechtsgestaltung, wenn für die Zwischenschaltung der Gesellschaften in Luxemburg