GrEStG: § 17 Abs 1 Z 1
Gemäß § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld ua durch Vereinbarung rückgängig gemacht wird.
Veräußert einerseits eine Marktgemeinde mehrere Grundstücke um einen Kaufpreis von rund 24,700.000 € an eine Kommanditgesellschaft und räumt die Kommanditgesellschaft andererseits der Gemeinde an den erwähnten Grundstücken ein Baurecht ein, das zum 15. 7. 2044 enden solle (Kauf- und Baurechtsvertrag), so stellt das Erlöschen des Baurechts mit Zeitablauf kein " Rückgängigmachen " der Leistung "Einräumung des Baurechts" dar.