GrEStG: § 4 Abs 1, § 5 Abs 1 Z 2, § 17 Abs 1 Z 1
Gemäß § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld ua durch Vereinbarung rückgängig gemacht wird.