EStG 1988: § 26 Z 4 idF BGBl 1993/818
ReisekostenVO: BGBl II 1997/306
Erhalten Landesbedienstete im Bereich der Straßen-, Autobahn- und Brückenmeistereien, die überwiegend (hier: an 200 Arbeitstagen im Jahr) außerhalb der Dienststelle eingesetzt sind, in den Jahren 2005 bis 2007 - gemäß einer Verordnung der Landesregierung - monatlich pauschalierte Reisegebühren in Höhe eines bestimmten Fixbetrages, der unabhängig davon gewährt wird, ob der einzelne Dienstnehmer im betreffenden Monat überhaupt eine " Dienstreise " unternommen hat, ist die Anerkennung als nicht steuerbarer Reisekostenersatz gem § 26 Z 4 EStG 1988 zu versagen und es liegt vielmehr steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.