UStG: § 12
Werden für eine (steuerfreie) Beteiligungsveräußerung Beratungsleistungen in Anspruch genommen und besteht ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Beratungsleistungen und dem steuerbefreiten Beteiligungsverkauf, so ergibt sich daraus, dass in Bezug auf die Beratungsleistungen kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.