UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 14
EStG 1988: § 99
Verfolgt ein gemeinnütziger Sportverein ausschließlich den begünstigten Zweck der Förderung des Körpersports, so führen Verstöße gegen die Rechtsordnung (hier: Hinterziehung von Abgaben in Form von " Abzugsteuern " für ausländische Spieler) zwar zu verschiedenen, in der Rechtsordnung geregelten Rechtsfolgen. Dass eine dieser Rechtsfolgen ein Verlust des Gemeinnützigkeitsstatus und damit auch eine Versagung der (unechten) Umsatzsteuerbefreiung iSd § 6 Abs 1 Z 14 UStG 1994 wäre, kann aus den Abgabengesetzen aber nicht abgeleitet werden.