FLAG 1967: § 41 Abs 1
EStG 1988: § 47 Abs 2
Der Umstand, dass ein Arzt aufgrund seines Wissens und Könnens die Art der Behandlung bestimmt und in dieser Hinsicht keinen Weisungen unterliegt, spricht noch nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Es handelt sich nämlich hier um eine jener Berufstätigkeiten,