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Familienbeihilfe auch bei bloßem Aufenthalt zu Studienzwecken

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2018/24ÖStZB 2018, 84 Heft 4 v. 19.2.2018

FLAG: § 2 Abs 8

Der Mittelpunkt des Lebensinteresses iSd § 2 Abs 8 FLAG kann auch dann in Österreich gelegen sein, wenn

sich die Mutter des Kindes nur zu Studienzwecken in Österreich aufhält,

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