EStG 1988: § 30 Abs 2 Z 1 lit b idF BGBl I 2012/22
WEG 2002: § 2 Abs 1 und Abs 2
Der Begriff der " Eigentumswohnung " iSd § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 (Hauptwohnsitzbefreiung) ist dahin gehend auszulegen, dass er sich nur auf Wohnungen bezieht, an denen Wohnungseigentum begründet wurde (§ 2 Abs 1 und 2 WEG 2002). Ob insoweit auch vorläufiges Wohnungseigentum ausreichend ist (§ 45 WEG 2002), musste im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden.