UmgrStG: § 35 iVm § 21 idF BGBl I 2007/24
KStG 1988: § 8 Abs 4 Z 2
Werden im Wege einer Spaltung elf Teilbetriebe auf eine neu errichtete GmbH übertragen, so ist der erzielte Gesamtverlust jenes Jahres, in welches der Spaltungsstichtag fällt, für Zwecke des Verlustvortrages in nachfolgenden Veranlagungsjahren gem der Spezialregelung des § 35 UmgrStG iVm § 21 UmgrStG entsprechend dem Verursachungszusammenhang auf die verbliebenen und auf die (im Wege der Spaltung) übergegangenen Teilbetriebe aufzuteilen. Eine willkürliche Zuordnung von Verlustbeträgen