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USt auch für widerrechtlich bezogenes überhöhtes Honorar

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2018/297ÖStZB 2018, 661 Heft 23 v. 3.12.2018

UStG 1994: § 1 Abs 1 Z 1, § 4 Abs 1, § 17 Abs 1

BAO: § 23 Abs 2

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das tatsächlich Aufgewendete, und zwar auch in dem Fall, dass es dem objektiven Wert der bewirkten Leistung nicht entspricht, insb im Vergleich dazu unangemessen hoch oder niedrig ist. Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung ist nicht erforderlich. Für die Besteuerung ist es auch grundsätzlich ohne Belang, ob es sich um rechtlich zulässiges oder verbotenes, verpöntes oder strafbares Verhalten handelt.

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