EStG 1988: § 95
BAO § 184
Mehrgewinne einer Kapitalgesellschaft aus Gewinnzuschätzungen sind den Gesellschaftern entsprechend dem auch sonst geltenden Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, es sei denn, dass diese Mehrgewinne abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel nur einem oder einigen der Gesellschafter zugeflossen sind.