InvFG 1993: § 42 Abs 1 idF BGBl I 1999/106
InvFG 2011: § 188 idF vor BGBl I 2013/135
Die Bestimmung des § 42 Abs 1 InvFG 1993 idF BGBl I 1999/106, wonach ungeachtet der Rechtsform Kapitalerträge jedes einem ausländischen Recht unterstehenden Vermögens, das nach dem Gesetz, der Satzung oder der tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, nach dem Transparenzprinzip beim Investor zu besteuern ist, verstößt gegen den Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit.