ZK: Art 236 und Art 239
BAO: § 279 Abs 1
Die Art 236 und Art 239 ZK normieren unterschiedliche Tatbestandselemente als Voraussetzungen für eine Erstattung oder einen Erlass von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben. Es liegen unterschiedliche Fälle von Erstattungsverfahren vor, was sich insb daraus ergibt, dass nach Art 239 Abs 1 ZK eine Erstattung oder ein Erlass nur dann in Frage kommt, wenn die Voraussetzungen des Art 236 ZK nicht vorliegen und die besonderen Vorschriften der Art 899 ff ZK-DVO erfüllt sind.