UmgrStG: § 21 Z 1 idF BGBl 1991/699
Mit dem "dem Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum " in § 21 Z 1 UmgrStG idF BGBl 1991/699 ist nicht das Kalenderjahr gemeint, in dem der Verschmelzungs- bzw Einbringungstag selbst liegt, sondern das auf diesen Stichtag nächstfolgende Kalenderjahr.