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Einbringung - Zeitpunkt der Geltendmachung der Verluste des Einbringenden

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2018/255ÖStZB 2018, 558 Heft 20 v. 30.10.2018

UmgrStG: § 21 Z 1 idF BGBl 1991/699

Mit dem "dem Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum " in § 21 Z 1 UmgrStG idF BGBl 1991/699 ist nicht das Kalenderjahr gemeint, in dem der Verschmelzungs- bzw Einbringungstag selbst liegt, sondern das auf diesen Stichtag nächstfolgende Kalenderjahr.

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