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Verfassungskonforme Auslegung von Regelungen der Wassergebührenordnung 2010 der Marktgemeinde Völs in Tirol betreffend die einmalige Wasseranschlussgebühr beim Wiederaufbau von Abbruchgebäuden, für welche die Kosten der Aufschließung dem Grundeigentümer durch eine private Aufschließungsgesellschaft angelastet worden waren

Erkenntnisse des VfGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nikolaus Zorn, Senatspräsident des VwGHÖStZB 2018/228ÖStZB 2018, 487 Heft 18 v. 17.9.2018

Wasseranschlussgebühr

B-VG: Art 7 Abs 1

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