FLAG: § 41 Abs 4 lit b
EStG 1988: § 67 Abs 6
1) Nach § 41 Abs 4 lit b FLAG gehören ua die im § 67 Abs 6 EStG 1988 genannten Bezüge nicht zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag. Bezüge iSd § 67 Abs 6 EStG 1988 sind nach dem ersten Satz dieser Bestimmung nur sonstige Bezüge, die "bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen".