GebG: § 2 Z 3
BAO: §§ 34 ff
Für die Beurteilung der Gebührenbefreiungsbestimmung nach § 2 Z 3 GebG sind auch die Vorschriften der §§ 34 ff BAO über das Gemeinnützigkeitsrecht von Bedeutung, wobei jedoch zu beachten ist, dass die Gebührenbefreiung nach § 2 Z 3 GebG gemeinnützige Zwecke iSd § 35 BAO selbst nicht erfasst. Mit der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft (iSd §§ 34 ff BAO) ist keineswegs eine generelle Gebührenbefreiung verbunden.