GebG: § 17 Abs 4
Nach § 17 Abs 4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von einer Bedingung oder der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt. § 17 Abs 4 GebG normiert eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach die Gebührenpflicht ein wirksam zustande gekommenes Rechtsgeschäft voraussetzt.