BAO: § 212 Abs 2, § 212b Z 1
Eine abgabenbezogene Unterteilung der Zinsen kommt auch in Bezug auf die Festsetzungsfreigrenze für Stundungszinsen (iSd § 212 Abs 2 BAO bzw § 212b Z 1 BAO iHv € 50,- bzw € 10,-) nicht in Betracht.
Eine abgabenbezogene Betrachtung, die den iSd § 212 Abs 1 BAO beantragten und mit dem Bescheid über die Bewilligung der Stundung gewährten Zahlungsaufschub in Bezug auf die Festsetzungsgrenze wieder einer verfahrensaufwändigen Aufteilungspflicht unterziehen würde, würde dem Ziel der Festsetzungsfreigrenze nicht gerecht, das lediglich darin besteht, iSd Verfahrensökonomie Vorschreibungen von Kleinbeträgen als solche hintanzuhalten.