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Aussetzungszinsen - keine abgabenbezogene Betrachtung der Freigrenze

Erkenntnisse des VwGHBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2017/152ÖStZB 2017, 258 Heft 9 v. 16.5.2017

BAO: § 212a Abs 9

1) Mit dem Bescheid über die Aussetzung der Einhebung wird der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeit mit Rechtskraftwirkung festgesetzt. Dieser Betrag bildet auch den Bezugspunkt der Festsetzungsfreigrenze des § 212 Abs 9 Satz 2 BAO, wonach Aussetzungszinsen, die den Betrag von € 50,- nicht erreichen, nicht festzusetzen sind.

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