BAO: § 212a Abs 9
1) Mit dem Bescheid über die Aussetzung der Einhebung wird der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeit mit Rechtskraftwirkung festgesetzt. Dieser Betrag bildet auch den Bezugspunkt der Festsetzungsfreigrenze des § 212 Abs 9 Satz 2 BAO, wonach Aussetzungszinsen, die den Betrag von € 50,- nicht erreichen, nicht festzusetzen sind.