BAO: § 76 Abs 1 lit c, § 278 idF vor BGBl I 2013/14
Zeigt die konkrete Formulierung des Obiter dictum einer Referentin des UFS (in der Berufungsentscheidung eines anderen Abgabepflichtigen), dass die Referentin darin dem Finanzamt nicht nur Ermittlungshinweise für das gegenständliche Abgabenverfahren gibt, sondern auch bereits das Ergebnis dieser Ermittlungshinweise unmissverständlich vorwegnimmt, so ist eine Befangenheit der Referentin anzunehmen.