EStG 1988: § 9 Abs 1 Z 4, Abs 3 und Abs 5 idF vor BGBl I 2014/13
UGB: § 198 Abs 8 Z 1
Drohverlustrückstellungen sind anzusetzen, wenn aus konkreten Geschäftsfällen ein Verpflichtungsüberhang droht. Ein allgemeines Geschäftsrisiko, das allenfalls aus Schwankungen des Zinsenniveaus auf dem Kapitalmarkt resultiert, kann hingegen nicht im Wege einer Rückstellungsbildung berücksichtigt werden.