EStG 1988: § 9 idF BGBl I 2003/71
UGB: § 211 Abs 1
Ist ein Produzent von Starterbatterien - aufgrund gesetzlicher Bestimmungen - zur Zurücknahme der in Verkehr gebrachten Batterien verpflichtet und bildet er für die (iZm der Rücknahme zu erwartenden) Aufwendungen eine Rückstellung, so ist bei Berechnung dieser Rückstellung auch der Vorteil verlustkompensierend zu berücksichtigen, der dem Produzenten daraus erwächst, dass die zurückgenommenen Altbatterien Blei enthalten, welches recycelt und dem Produktionsprozess wieder zugeführt werden kann.