ESt, KSt
AEUV: Art 63, Art 65
Erhebt ein Mitgliedstaat eine endgültige Quellensteuer auf die Dividenden, die von ansässigen Gesellschaften an beschränkt stpfl natürliche Personen bzw Gesellschaften gezahlt werden, so darf diese Quellensteuer nicht höher sein als die Steuerbelastung, der unbeschränkt Steuerpflichtige für diese Dividenden unterliegen (Einkommensteuer bzw Körperschaftsteuer unter Mitberücksichtigung der angerechneten Quellensteuer). Dabei ist der Vergleich der Steuerbelastungen jeweils für das einzelne Kalenderjahr zu rechnen (weil das Einkommensteuerrecht des Quellenstaates im gegenständlichen Fall [Niederlande] das Kalenderjahr als Besteuerungszeitraum normiert) und es ist auf die Summe aller Dividenden abzustellen, die der beschränkt Stpfl im jeweiligen Kalenderjahr von im Quellenstaat (hier: Niederlande) ansässigen Gesellschaften bezieht. Mit dem Betrag, den im Einzelfall die endgültige Quellensteuerbelastung des beschränkt Stpfl die Steuerlast (Einkommen- bzw Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung der Quellensteuer) des unbeschränkt Stpfl übersteigt, liegt eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit durch den Quellenstaat vor; dieser Teil-Betrag an Quellensteuer darf daher vom Quellenstaat nicht erhoben werden (bzw muss von ihm erstattet werden).