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Endgültige Quellensteuer der Niederlande auf an Gebietsfremde ausgeschüttete Dividenden steht in Konflikt mit der Kapitalverkehrsfreiheit

Erkenntnisse des EuGHBearbeiter: Univ.-Prof. Dr. Nikolaus ZornÖStZB 2017/98ÖStZB 2017, 120 Heft 5 v. 17.3.2017

ESt, KSt

AEUV: Art 63, Art 65

Erhebt ein Mitgliedstaat eine endgültige Quellensteuer auf die Dividenden, die von ansässigen Gesellschaften an beschränkt stpfl natürliche Personen bzw Gesellschaften gezahlt werden, so darf diese Quellensteuer nicht höher sein als die Steuerbelastung, der unbeschränkt Steuerpflichtige für diese Dividenden unterliegen (Einkommensteuer bzw Körperschaftsteuer unter Mitberücksichtigung der angerechneten Quellensteuer). Dabei ist der Vergleich der Steuerbelastungen jeweils für das einzelne Kalenderjahr zu rechnen (weil das Einkommensteuerrecht des Quellenstaates im gegenständlichen Fall [Niederlande] das Kalenderjahr als Besteuerungszeitraum normiert) und es ist auf die Summe aller Dividenden abzustellen, die der beschränkt Stpfl im jeweiligen Kalenderjahr von im Quellenstaat (hier: Niederlande) ansässigen Gesellschaften bezieht. Mit dem Betrag, den im Einzelfall die endgültige Quellensteuerbelastung des beschränkt Stpfl die Steuerlast (Einkommen- bzw Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung der Quellensteuer) des unbeschränkt Stpfl übersteigt, liegt eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit durch den Quellenstaat vor; dieser Teil-Betrag an Quellensteuer darf daher vom Quellenstaat nicht erhoben werden (bzw muss von ihm erstattet werden).

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