EStG 1988: § 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 2 lit a und Z 3
UStG 1994: § 12 Abs 2 Z 2 lit a
Ausgaben für die Teilnahme von Mitarbeitern und Kunden an Rennveranstaltungen für Hobbyfahrer (mit Teilnehmern aus der Wirtschaft sowie prominenten Persönlichkeiten) sind bei einem Einzelunternehmen, dessen Unternehmensgegenstand der Vertrieb von Telekommunikationslösungen an Geschäftskunden ist, als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Unternehmer im Zuge dessen den 20 teilnehmenden Kunden und auch den Zuschauern ein (von ihm angebotenes) Telekommunikationssystem mit Spracherkennung vorstellen kann.