FinStrG: § 29 Abs 2 und Abs 6 idF BGBl I 2014/65
BAO: § 212a
In § 29 Abs 2 FinStrG wurde mit der Finanzstrafgesetznovelle 2010, BGBl I 2010/104, eine eigenständige Entrichtungsvorschrift für mit Selbstanzeige einbekannte Abgabenverkürzungen normiert, die sich gem § 29 Abs 6 FinStrG idF der Finanzstrafgesetznovelle 2014, BGBl I 2014/65, auch auf Abgabenerhöhungen für Selbstanzeigen, die anlässlich einer Prüfung erstattet werden, bezieht.