BAO: § 308
NoVAG: § 6a
Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum sind zwar nach stRsp keine Wiedereinsetzungsgründe; können jedoch in Ausnahmefällen einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, etwa wenn der Irrtum von der Behörde veranlasst wurde und dieser Irrtum die Partei in der Folge hinderte, bestimmte Fristen einzuhalten.