GrEStG: § 1 Abs 2
UGB: § 105
Gemäß § 1 Abs 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es - ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung - einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.