FLAG: § 4 Abs 2
Sind die Mutter und der Stiefvater des Kindes in Polen ansässig und beschäftigt, der (von der Mutter geschiedene) leibliche Vater jedoch in Österreich wohnhaft und beschäftigt, kann die Mutter den Anspruch auf Differenzzahlung selbst dann nicht nach Polen an sich ziehen, wenn sie die Unterhaltskosten überwiegend trägt.