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BFG: Keine Familienbeihilfe bei Einweisung in Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2017/30ÖStZB 2017, 56 Heft 3 v. 13.2.2017

FLAG: § 2 Abs 5 lit c

StGB: § 21 Abs 1

Befindet sich der Sohn im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 1 StGB und steht fest, dass der typischerweise anfallende Unterhalt des Sohnes in Form von Unterkunft, Bekleidung und Verpflegung von der Bestimmung des § 31 Abs 1 StVG erfasst ist, ist - in teleologischer Reduktion des § 2 Abs 5 lit c FLAG 1967 - ab dem Zeitpunkt des Maßnahmenvollzugs kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr gegeben (vgl auch VwGH 29. 4. 2013, 2011/16/0173, ÖStZB 2014/390).

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