FLAG: § 2 Abs 5 lit c
StGB: § 21 Abs 1
Befindet sich der Sohn im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 1 StGB und steht fest, dass der typischerweise anfallende Unterhalt des Sohnes in Form von Unterkunft, Bekleidung und Verpflegung von der Bestimmung des § 31 Abs 1 StVG erfasst ist, ist - in teleologischer Reduktion des § 2 Abs 5 lit c FLAG 1967 - ab dem Zeitpunkt des Maßnahmenvollzugs kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr gegeben (vgl auch VwGH 29. 4. 2013, 2011/16/0173, ÖStZB 2014/390).