FLAG: § 2 Abs 1 lit l
FreiwG: § 8, § 27 idF BGBl I 2012/17
Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum der Leistung von Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes für Zeiträume vor dem 1. 1. 2016 ist, dass der jeweilige Träger mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Abschnitt 2 (§ 8) des Freiwilligengesetzes, der nach § 27 Freiwilligengesetz sinngemäß gilt, anerkannt worden ist.