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BFG: Familienbeihilfe - Leistung eines Gedenkdienstes vor 2016

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2017/29ÖStZB 2017, 56 Heft 3 v. 13.2.2017

FLAG: § 2 Abs 1 lit l

FreiwG: § 8, § 27 idF BGBl I 2012/17

Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum der Leistung von Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes für Zeiträume vor dem 1. 1. 2016 ist, dass der jeweilige Träger mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Abschnitt 2 (§ 8) des Freiwilligengesetzes, der nach § 27 Freiwilligengesetz sinngemäß gilt, anerkannt worden ist.

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