FLAG: § 2 Abs 1 lit b
Gemäß § 2 Abs 1 lit b Satz 1 FLAG 1967 haben ua Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet