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BFG: Familienbeihilfe - ausländisches Hochschulstudium neben Berufstätigkeit

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2017/28ÖStZB 2017, 55 Heft 3 v. 13.2.2017

FLAG: § 2 Abs 1 lit b

Gemäß § 2 Abs 1 lit b Satz 1 FLAG 1967 haben ua Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet

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