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BFG: Keine Sechsteloptimierung durch Vorziehen von Prämien ins erste Halbjahr

Erkenntnisse des BFGBearbeiterin: Mag. Birgit Bleyer, LL. M.ÖStZB 2017/26ÖStZB 2017, 55 Heft 3 v. 13.2.2017

EStG 1988: § 67 Abs 2 und Abs 10, § 82

Werden Leistungsprämien kumuliert im ersten Halbjahr, aber fraktioniert in den ersten sechs Monaten eines Jahres ausbezahlt, verlieren sie ihren Charakter als Sonderzahlungen dennoch nicht. Sie sind vielmehr nach § 67 Abs 10 EStG 1988 - aufgrund der fraktionierten Auszahlung - wie ein laufender Bezug zu versteuern, bleiben aber bei Berechnung des Jahressechstels außer Ansatz.

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