EStG 1988: § 67 Abs 1 und Abs 2
DBA Rumänien, BGBl III 2006/29: Art 15, Art 24
Durch zeitlich früher zugeflossene auslandsbezogene Sonderzahlungen erfolgt ein Verbrauch des Jahressechstels gem § 67 Abs 1 und Abs 2 EStG 1988, auch dann wenn diese Bezüge aufgrund eines DBA steuerfrei zu belassen sind. Später zugeflossene inlandsbezogene Sonderzahlungen fallen nur insoweit unter die Sechstelbegünstigung, als das Jahressechstel noch nicht aufgebraucht ist.