LVO: § 2 Abs 4
Wird eine im Ausland gelegene Eigentumswohnung seit deren Anschaffung vermietet, so sind für die Beurteilung der Frage, ob diesbezüglich Liebhaberei vorliegt, auch die vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht gelegenen Zeiträume für den Beobachtungszeitraum heranzuziehen. Dies gilt auch dann, wenn die Vermietungstätigkeit im Ausland als Einkunftsquelle berücksichtigt worden ist.