EStG 1988: § 4 Abs 1
Weicht die Nutzbarkeit des betrieblich genutzten Gebäudeteiles ua aufgrund der unterschiedlichen baubehördlichen Widmung und der mietrechtlichen Einstufung vom nicht betrieblich genutzten Gebäudeteil deutlich ab, ist zwecks Erzielung einer sachgerechten Aufteilung eine stärkere Gewichtung dieser Flächen angebracht.